| Gute Nachrichten für Ostsee-Skipper |
|
In den letzten Ausgaben der DMYV-Berichte wurde schon mehrfach über Erleichterungen bei den Umweltvorschriften im Ostseeraum berichtet Hier sollen die für den Bootfahrer wichtigen Änderungen nochmals im Detail aufgelistet werden. Zunächst gab es eine HELCOM (HELSINKI COMMISSION) Empfehlung, nach der ab 1. Januar 2005 alle Sportboote, die eine Seetoilette haben, mit einem Fäkalien-Sammeltank ausgerüstet sein müssen. Diese Empfehlung wurde von der Bundesregierung mit der "1. Ostseeschutz-Änderungsverordnung" in nationales Recht umgesetzt. Die anderen Ostsee-Anrainerstaaten erließen ähnlich lautende Vorschritten." Den dänischen Seglern
ging diese Forderung zu weit. Sie befürchteten, dass auf kleineren
oder sehr schlanken Booten der Einbau von Abwasser-Sammeltanks schlecht
möglich oder derart aufwendig sein könnte, dass die Umrüstkosten
den Wert des Bootes übersteigen.
Nach einer längeren Verhandlungsphase schloss sich das deutsche Umweitministerium der Argumentation der Dänen an. Eine 2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung wurde auf den Weg gebracht und das notwendige Einvernehmen mit dem Bundesverkehrsministerium hergestellt. Nachdem auch der Bundesrat Ende Dezember 2004 seine Zustimmung erteilt hatte, konnte die neue Verordnung am 1. Januar 2005 in Kraft treten. Die Ausnahmeregelung ist in Artikel 4 der 2, Ostseeschutz-Änderungsverordnung beschrieben. Hier eine gekürzte Fassung des Wortlautes: "...Die Einleitungs- und Ausrüstungsbestimmungen finden keine Anwendung für bestimmte Arten von Sportbooten, die mit Toiletten ausgestattet sind, wenn die Einrichtung von Abwasserrückhalteanlagen in diesen Sportbooten technisch schwierig ist oder die Kosten der Einrichtung im Verhältnis zum Wert des Schiffes hoch sind und diese Sportboote vor dem 1. Januar 2003 gebaut wurden. Ein Ausnahmetatbestand liegt
insbesondere vor, wenn ein solches Schiff weniger als 10,50 m Rumpflange
aufweist oder weniger als 2,80 m breit ist oder wenn ein solches Schiff
vor dem 1. Januar 1980 gebaut worden ist"
Rumpflange kleiner als
10,50 m
Überschreitet ein Boot diese Maßzahlen, kann sich der Eigner trotzdem auf Artikel 4 der 2, Ostseeschutz-Änderungsverordnung berufen, wenn er den Nachweis erbringt, dass sein Boot vor 2003 gebaut wurde und der Einbau eines Fäkalien-Sammeltanks technisch schwierig ist oder die Umrüstkosten in keinem Verhältnis zum Wert des Bootes liegen. Es soll aber nicht der Eindruck
entstehen, wir würden uns gegen die Installation von Fäkalientanks
aussprechen. Im Gegenteil: Es ist Ehrensache, mit einem Boot auf Törn
zu gehen, das unseren heutigen Umweltanforderungen entspricht. Da gehört
der Fäkalientank einfach zur Basisausstattung. Ostsee-Skipper kreuzen
ja nicht nur auf der offenen See. Im Küstenbereich, in Häfen
und auf den Binnengewässern wäre man ohne Sammeltank nur unvollständig
ausgerüstet. Deshalb sollte die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
nach Artikel 4 der 2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung nur in echten
Notfällen erfolgen.
|
![]() |
| Quelle: DMYV |