| Skipper muss neuerdings auch Funker sein |
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Die 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.08.2005 ist in Kraft getreten. Diese Verordnung hat erhebliche Auswirkungen auf die Sportschifffahrt. Unter anderem ist in der Sportseeschifferschein-Verordnung festgelegt worden, dass „Führer von Sportfahrzeugen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung der von ihnen geführten Schiffe nachweisen müssen.“ Diese neue gesetzliche Regelung wird auch erhebliche Auswirkungen beispielsweise auf das Chartern von Sportbooten haben.
Obige Aussage bedeutet im Klartext: Der Schiffsführer
eines Sportbootes muss nun zwingend im Besitz des Funkzeugnisses entsprechenden
der funktechnischen Ausrüstung seines Schiffes sein!
Es reicht nicht mehr aus, wenn "irgendeine Person" an Bord ein Funkzeugnis besitzt. Da es in der Verordnung heißt: „Führer von Sportfahrzeugen“ ist es auch unabhängig von der jeweiligen Fahrerlaubnis des Schiffsführers. Auch der Führer eines Sportbootes, das „nur“ mit dem Sportbootführerschein See geführt wird, jedoch eine betriebsfähige Funkanlage an Bord hat, fällt unter diese Regelung. Betriebsfähig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Funkanlage mit einfachen Mitteln in Betrieb genommen werden kann; das Ausbauen nur einer Sicherung oder das Abnehmen des Mikrofons reicht nicht um die Anlage außer Betrieb zu nehmen.
Im Binnenland gibt es eine derartige Regelung betreffend der Funkzeugnisse
in der Sportschifffahrt zur Zeit noch nicht.
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| Seefahrt ohne Seefunk künftig grob fahrlässig? |
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Mit ist einfach sicherer (Seefunkanlage, was habt Ihr denn gedacht?)
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat in der Broschüre "Sicherheit im See- und Küstenbereich - Sorgfaltsregeln für die Sportschifffahrt" aufgestellt.
Die Broschüre "Sicherheit auf dem Wasser" (zu beziehen über das Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen, oder bei uns - solange der Vorrat reicht) enthält auch eine Empfehlung über Boot und Ausrüstung. Auch diese enthält eine Aufzählung der Sicherheitsausrüstung und ebenfalls ist eine UKW-Seefunkanlage enthalten.
Das BSH spricht zwar nur Empfehlungen aus, doch beschreibt es genau wie der Deutsche Seglerverband (DSV) die heute an Bord von Sportbooten üblichen Standards. Diese Standarts werden dann in Untersuchungen bei Seeunfällen immer wieder herangezogen.
Wer also eine Seereise antritt, ohne diese Standards zu befolgen, beispielsweise keine Seefunkanlage an Bord hat, vertößt gegen diese Standards. Damit in Zukunft keine Missverständnisse auftreten können, hat die BSU eindeutig darauf hingewiesen, die kleinen Fahrzeuge nach diesen Standard auszurüsten.
Dieser Spruch bedeutet für die Sportschifffahrt, dass das Fehlen eines Seefunkgerätes an Bord eines seegehenden Schiffes zukünftig als grob fahrlässig eingestuft werden kann. Dies gilt natürlich genauso auf keineren Fahrzeugen.
Doch es bedeutet auch: Die Versicherung wird leistungsfrei. Denn zivilrechtlich bedeutet 'grobe Fahrlässigkeit' den Verlust des Versicherungsschutzes.
Im Falle eines Unfalles wird geprüft werden, in wieweit die empfohlene Ausrüstung sich an Bord befand. Beim Fehlen von Ausrüstungsgegenständen erfolgt eine weitere Untersuchung und zwar wird geprüft, in wieweit das Vorhandensein der empfohlenen Sicherheitsausrütung den Seeunfall hätte vermeiden oder die Folgen des Unfalles vermindern können.
Wäre dies der Fall gewesen, dann liegt ein Fall der 'groben Fahrlässigkeit' vor, mit der Kosequenz, dass die Versicherung zwar bezahllt, sich das Geld jedoch beim Eigner bzw. Schiffsführer wiederholen wird.
Nun ist es vielleicht auch ein wenig verständlicher, weshalb die 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrs-rechtlicher Vorschriften vom 06.08.2005 in bezug auf Seefunk so gefasst wurde.
| Hörwache auf UKW-Kanal 16 bleibt bestehen | ||||
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